Blog | 22.02.2012
LAG Hessen, Entscheidung 21.09.2011, Erscheinung 31.01.2012, Az. 8 Sa 109/11Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.11.2010 - 11 Ca 3716/10Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags rechnen muss, der damit sofort beendet ist.
Im verhandelten Fall ging es um die Nichtnachschichttauglichkeit. Der AN legte nach kurzer Zeit eine ärztliche Bescheinigung aus welchen es sich ergab, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten sei.
Dieses Urteil ist auch für Schwerbehinderte sehr interessant. Denn man muss sich - so die immer noch geltende Rechtsprechung - nicht bei der Einstellung outen. Doch sofern man - egal aus welchen Gründen - den angestrebten Job nicht ausüben kann, muss man sich offenbaren. Der Grund kann dann auch die Schwerbehinderung sein.
Bernhard Hackenberger

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