Blog | 20.02.2012
Das BSG hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Anschaffung und Einbau eines schwenkbaren Autositzes für einen Schwerbehinderten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als Hilfsmittel zu übernehmen sind.
BSG, B 8 SO 9/10 R, 02.02.2012
Sozialhilfeträger müssen behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und ihnen hierfür notwendige Kosten grundsätzlich erstatten. Pflegen Behinderte dabei auch weiter entfernte soziale Kontakte, dürfen die Behörden diese nicht pauschal auf monatlich vier Fahrten beschränken, heißt es in einem am Donnerstag, 02.02.2012, bekanntgegebenen rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts (BSG) (AZ: B 8 SO 9/10 R). Die Kasseler Richter äußerten damit erhebliche Bedenken gegen eine anderslautende Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2010 (AZ: L 20 SO 75/07).
Die Sache wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen zur weiteren Prüfung.
Bernhard Hackenberger

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