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Knittel-Update | 15.02.2012

Neustart im Beruf - Möglichkeiten beruflicher Rehabilitation.

Die akute medizinische Versorgung nach Krankheit oder Unfall ist in Deutschland jedem bekannt. Wenn notwendig, schließt sich eine ambulante oder stationäre medizinische Rehabilitation an. Weniger bekannt, aber für die Betroffenen ebenso wichtig, sind die Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation. Berufliche Reha hat das Ziel, gesundheitlich eingeschränkten Menschen Hilfen zur Verfügung zu stellen, vorhandene Arbeitsplätze zu erhalten oder neue Arbeitsplätze zu finden. Wer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit zunehmend nicht mehr ausüben kann, sollte nicht bis zum Umfallen durchhalten, bis ein Schaden für ihn selbst und für den Arbeitgeber entsteht, sondern frühzeitig Beratung und Unterstützung suchen.

Gleiches gilt für diejenigen, die arbeitsfähig sind, aber aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit mehr haben. Die Unterstützungsmöglichkeiten werden im Sozialgesetz als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezeichnet. Sie umfassen Hilfen, um die Erwerbsfähigkeit auf Dauer zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen. Dazu zählen technische Hilfen am Arbeitsplatz, Beratung, Berufsorientierung, Bildungsmaßnahmen, unterhaltssichernde Leistungen und weitere behinderungsspezifische Unterstützungen. Für bestimmte Zielgruppen werden diese Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht. Mit ganzheitlichen Konzepten begleiten und unterstützen sie die betroffenen Menschen bei der Realisierung ihrer beruflichen Zukunft. Auch Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, etwa Zuschüsse für technische Arbeitshilfen im Betrieb wie spezielle Hebevorrichtungen. Bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung können Ausbildungs- und Eingliederungszuschüsse zur Verfügung gestellt werden.

Finanziert werden diese Rehabilitationsleistungen, sofern sie genehmigt werden, von folgenden Trägern: Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Sozialhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Integrationsamt und anderen. Dort arbeiten Fachleute für die Beratung der Betroffenen.

Im Gesetzestext wird der angesprochene Personenkreis Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (SGB IX, § 1) genannt. Viele betroffene Menschen fühlen sich deshalb nicht angesprochen und denken, dass ihnen die Hilfsmöglichkeiten der beruflichen Reha nicht zur Verfügung stehen. Betroffene sollten sich nicht abschrecken lassen, sondern ihre Fragen an den richtigen Stellen klären.

Wer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen möchte, muss diese beantragen. Je nach Träger sind unterschiedliche Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, etwa die Dauer der Beitragszahlung zur Arbeitslosen- oder Rentenversicherung.

Die Unfallversicherung ist zuständig, wenn die Ursache der gesundheitlichen Einschränkung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. In jedem Fall sind medizinische Unterlagen einzureichen.

(Quelle: badische-zeitung.de)

 

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