Blog | 15.02.2012
Ein Urteil welches auch Schwerbehinderte betreffen kann.
Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt dass die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit sofort beendet ist. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt.
LAG Hessen, Ents. v. 21.09.2011 - 8 Sa 109/11
Vorinstanz:
ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.11.2010, Az.: 11 Ca 3716/10
Hinweis: Das bedeutet aber nicht, dass man eine Schwerbehinderung offenbaren muss, man muss nur offenbaren, wenn man - aus welchen Gründen auch immer - den angestrebten Job nicht gem. ArbV wahrnehmen kann.
(Quelle: www.jurion-news.de)

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