Blog | 10.02.2012
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung.
Also, kein Verstoß gegen das AGG!
BAG v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2009, Az.: 16 Sa 577/09
(Quelle: www.jurion-news.de)

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