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Blog Hackenberger & Co

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Blog | 08.02.2012

Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes!

LAG Niedersachsen, Urteil v. 06.12.2010 - 12 Sa 860/10

1. Der sich aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX ergebende Anspruch eines schwerbehinderten Menschen kann auch einen Anspruch auf Änderung des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, einschließen.

2. Wenn der Arbeitgeber für den schwerbehinderten Menschen bereits in der Vergangenheit einen funktionsfähigen Telearbeitsplatz in dessen Wohnung eingerichtet hat, so ist es dem Arbeitgeber ohne das Hinzutreten neuer, gewichtiger Umstände im Zweifel nicht unzumutbar i. S. v. § 81 Abs. 4 S. 3 SGB IX, den Arbeitnehmer weiterhin an zwei Werktagen die Woche in Telearbeit zu beschäftigen.

3. Sofern die leidensgerechte Beschäftigung am heimischen Telearbeitsplatz eine Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich macht, kann der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar auf entsprechende tatsächliche Beschäftigung klagen. Einer vorangehenden auf Änderung des Arbeitsvertrages gerichteten Klage bedarf es nicht.

Hinweis von Bernhard Hackenberger
Der Anspruch auf einen Telearbeitsplatz kann sich aber auch grundsätzlich aus § 81 Abs. 4 SGB IX ergeben, ohne dass bisher ein solcher schon bestand. Ganz besonders, wenn es im Betrieb schon Telearbeitsplätze gibt und für den AG die Einrichtung eines solchen/weiteren nicht unzumutbar ist.

 

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