home home home
close
close
close

Blog Hackenberger & Co

« zurück zur Übersicht

 

Blog | 06.02.2012

Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im Zurruhesetzungsverfahren eines Beamten

Urteil des VG Berlin 7. Kammer, 18.08.2008, 7 A 92.07

Die Anhörung der SBV gem. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, vor der Zurruhesetzung eines Beamten ist zwingend. 

Die Folgen der unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sind in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bestimmt. Danach ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 2 getroffene Entscheidung auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.

Nach Auffassung des Gerichts führt die unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung, solange sie nicht innerhalb der Frist nachgeholt wird. Dabei kann hier offen blieben, ob eine Heilung noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann, weil eine Anhörung nicht nachgeholt worden ist.

Der Vergleich zum Personalvertretungsrecht spricht ebenso für die Folge der Rechtswidrigkeit. Die fehlende Unterrichtung des Personalrats macht eine Entlassungsverfügung regelmäßig rechtswidrig und führt zur Aufhebung des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4/99 - ZBR 2000, 242). Für die unterlassene Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gilt insoweit nicht anderes.

Bernhard Hackenberger

Kommentare werden geladen, bitte warten ...

loading...

Kommentar schreiben

 

Bitte melden Sie sich an um Kommentare zu schreiben:

Benutzername (E-Mail-Adresse):

Passwort:

 

« zurück zur Übersicht

iefix