Blog | 07.06.2011
In zwei aktuellen Urteilen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Behinderten auch Rollstuhl-Bikes zu gewähren sind, wenn sie sich in der nahen Umgebung der Wohnung nicht anders angemessen fortbewegen können. Anders als die Vorinstanzen setzt das Gericht kein feste km-Nahbereichsgrenze fest.
In einem Fall verlangte die Klägerin, die unter einer Spaltwirbelbildung der Wirbelsäule leidet, die Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike. Die an einen Rollstuhl ankuppelbare Zugvorrichtung wird bei solchen Geräten mit einer Handkurbel bedient. Die Klägerin war mit einem Aktivrollstuhl versorgt, weshalb die Krankenkasse von einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung ausging.
LSG verweist auf 500-m-Nahbereich der Rentenversicherung
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10.6.2010, L 16 (5) KR 178/08 die Klage abgewiesen: Das Rollstuhl-Bike sei zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung des körperlichen Freiraums (Nahbereich der Wohnung) nicht erforderlich. Der Nahbereich der Wohnung sei der räumliche Bereich, den sich ein behinderter Versicherter noch mittels eines Aktivrollstuhls erschließen können müsse. Dessen Bestimmung könne in Anlehnung an den für die Wegefähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grenzwert von 500 m vorgenommen werden. Die Klägerin sei entsprechend noch dazu in der Lage, dies sei zur Verwirklichung des Grundbedürfnisses auf Mobilität ausreichend.
BSG trifft keine streckenmäßige Festlegung
Das BSG hat nun entschieden, dass die Ablehnung des Versorgungsanspruchs rechtswidrig gewesen ist. Grundsätzlich ist das Rollstuhl-Bike ein Hilfsmittel der GKV, und zwar nicht nur für Kinder und Jugendliche, sondern bei zusätzlichen qualitativen Merkmalen auch für erwachsene Versicherte. Es kann zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit und zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums im Sinne des in die Zuständigkeit der GKV fallenden Basisausgleichs (Nahbereich der Wohnung) dienen. Dabei folgt das Bundessozialgericht allerdings nicht der vom LSG NRW vorgenommenen Definition des Nahbereiches mit 500 m, weil es sich hier um einen Anspruch aus der GKV handelt. Eine Konkretisierung des Nahbereiches anhand des Rentenversicherungsrechts kommt nicht in Betracht. Im Nahbereich, für den die GKV zur Gewährleistung der Mobilität zuständig ist, werden Wege mit unterschiedlicher Zielsetzung zurückgelegt, nämlich solche zur Gesundheitserhaltung (Besuch von Ärzten), zur Versorgung (Einkaufen) sowie zur Freizeitgestaltung; dies verbietet eine streckenmäßige Festlegung.
Maßgebend für den von der GKV zu gewährleistenden Basisausgleich ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Dem behinderten Menschen muss dies schmerzfrei und möglichst ohne fremde Hilfe möglich sein, wobei die Zeitspanne zur Wegbewältigung nicht wesentlich über der eines gesunden Menschen liegen darf. Diesen so beschriebenen Nahbereich erschließen sich behinderte Menschen in aller Regel mit den üblichen GKV-Hilfsmitteln, insbesondere mit einem Aktivrollstuhl. Wenn dies aber nicht mehr möglich ist, weil wie im Fall der Klägerin die Gefahr des Fortschreitens der degenerativen Veränderungen der oberen Extremitäten droht, besteht ausnahmsweise Anspruch auf das begehrte Rollstuhl-Bike.
In dem zweiten, ähnlich gelagerten Fall verweist der Senat des BSG auf die obigen Ausführungen. BSG, Urteile vom 18.5.2011, B 3 KR 7/10 R und B 3 KR 12/10 R

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