Blog Hackenberger & Co
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Blog | 19.05.2011
Tele- und Heimarbeitsplatz für schwerbehinderten querschnittsgelähmten Arbeitnehmer
Leitsätze:
- Der sich aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ergebende Anspruch eines schwerbehinderten Menschen kann auch einen Anspruch auf Änderung des Ortes, an dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, einschließen.
- Wenn der Arbeitgeber für den schwerbehinderten Menschen bereits in der Vergangenheit einen funktionsfähigen Telearbeitsplatz in dessen Wohnung eingerichtet hat, so ist es dem Arbeitgeber ohne das Hinzutreten neuer, gewichtiger Umstände im Zweifel nicht unzumutbar i.S.v. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, den Arbeitnehmer weiterhin an zwei Werktagen die Woche in Telearbeit zu beschäftigen.
- Sofern die leidensgerechte Beschäftigung am heimischen Telearbeitsplatz eine Abänderung des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes der Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich macht, kann der betroffene Arbeitnehmer unmittelbar auf entsprechende tatsächliche Beschäftigung klagen. Einer vorangehenden auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichteten Klage bedarf es nicht.
LArbG Hannover, Urteil vom 06.12.2010, 12 Sa 860/10
Hinweis: Dieses wäre auch bei Schwerbehinderten welche aus anderen in der Behinderung liegenden Gründen auf einen Tele-/Heimarbeitsplatz angewiesen sind anwendbar. Es muss dann auch nicht immer zwingend schon in der Vergangenheit beim Betroffenen einen solchen Tele-/Heimarbeitsplatz gegeben haben. Es dürfte hier dann auch ausreichen, wenn es solche im Betrieb gibt und die Tätigkeit hierfür geeignet ist. Vorraussetzung ist aber, dass der Betroffene zu Hause eine entsprechende Möglichkeit hat. Es gelten hierbei die gleichen Regelungen betreffend Einrichtung wie im Betrieb. Auch fällt diese Art der Beschäftigung unter die Regelungen des ArbZG (Arbeitszeitgesetz).
Bernhard Hackenberger
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