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Blog Hackenberger & Co

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Blog | 02.05.2011

Ansprüche aus § 81 Abs. 4, Satz 3 SGB IX

Ein AG darf einem Schwerbehinderten nicht krankheitsbedingt kündigen, wenn er im Rahmen seines Direktionsrecht diesen auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz hätte umsetzen können. Auch wenn er diesen erst im Rahmen seines Direktionsrechtes durch Versetzung/Umsetzung des bisherigen Stelleninhabers freimachen machen muss. 

Dieses auch ggf. gegen den Willen des BR. Verweigert der BR in diesen Fällen im Rahmen der Mitbestimmung seine Zustimmung, so muss der AG sich diese vom ArbG ersetzen lassen, sofern ihm dieses nicht völlig unzumutbar ist.

(LAG Hamm, Urteil vom 30.09.2010 zu 15 Sa 416/10) 

Bernhard Hackenberger

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