Blog | 28.04.2011
BVerwG 2 C 17.09
Die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte gilt nur für schwerbehinderte Beamte im Sinne des SGB IX, nicht aber für Gleichgestellte.
Leitsatz: Die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO gilt nur für schwerbehinderte Beamte (§ 2 Abs. 2 SGB IX), nicht aber für die gleichgestellten behinderten Beamten (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
(Quelle: Jurion)

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