Blog | 23.03.2011
Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates.
Landesarbeitsgericht Hamm, vom 21.01.2011, Beschluss 13 TaBV 72/10
Vorinstanz: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 5 BV 29/09
Rechtsnormen: § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX; § 103 BetrVG
Eine wichtige Entscheidung welche Rechtsklarheit schafft und sowohl die Eigenständigkeit der und die gleiche Rechtsstellung der SBV aufzeigt.
Hier entscheidende Aussagen mit den betreffenden Randnummer der Entscheidung.
Rn 54
I. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts (vgl. auch BAG, 23.06.1993 - 2 ABR 58/92 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 2) war die Schwerbehindertenvertretung am Verfahren zu beteiligen.
Rn 57
II. Den Beschwerden war schon deshalb stattzugeben, weil für die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin S1 gemäß § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG nicht der vom Arbeitgeber eingeschaltete Betriebsrat, sondern die Schwerbehindertenvertretung zuständig ist.
Rn 61
2. Demgegenüber vertritt Düwell (in: LPK-SGB IX, 3. Aufl., § 96 Rn. 60 und in: Deinert/Neumann, 2. Aufl., Rn. 257; ebenso HK-SGB IX/Trenk-Hinterberger, 3. Aufl., § 96 Rn. 10) die Ansicht, die nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorzunehmende entsprechende Anwendung führe dazu, dass es statt der Zustimmung des Betriebsrates einer solchen der Schwerbehindertenvertretung bedürfe. Andernfalls würde der Eigenständigkeit dieses Organs nicht ausreichend Rechnung getragen. Sinn der maßgeblichen Schutznorm sei es, die Vertretung, die ein Mitglied verlieren soll, selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheiden zu lassen.
Bernhard Hackenberger
(Quelle: Justiz NRW)

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