Blog | 24.05.2011
LAG München Urteil vom 5.9.2007, Az. 9 Sa 1251/06
Ein ausgebildeter Rettungssanitäter ist nach dem Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie in E7 einzugruppieren. Dies gilt zumindest dann, wenn ihm zusätzlich die Koordinierung der Sanitätsstation und die Wahrnehmung von Unternehmerpflichten nach der UVV „Allgemeine Vorschriften" übertragen wurden und er zum Medizinproduktbeauftragten im Rettungsdienst bestellt wurde.
Ist die Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, so kann sie auch nach jahrelanger unveränderter Praxis im Wege des Direktionsrechtes geändert werden, soweit dem ein Gesetz, ein einschlägiger Tarifvertrag oder eine im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung nicht entgegensteht.
Wird bei der Änderung der Lage der Arbeitszeit eines schwerbehinderten Menschen § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX verletzt, so führt dies nicht zur individualrechtlichen Unwirksamkeit der Änderung der Lage der Arbeitszeit.
Vergleiche hierzu SGB IX Kommentar von Prof. Dr. Bernhard Knittel § 95 Rn 41
Wenn eine Entscheidung schon vollzogen ist, bleibt sie wirksam, auch wenn die Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben ist [...]. Sie ist aber regelmäßig rechtswidrig und damit aufhebbar (BVerwG Beschluss vom 15. Februar 1990 a. a. O. und Urteil vom 21. Juni 2007). Von einer Rechtswidrigkeit muss nicht ausgegangen werden, wenn die Entscheidung entweder nicht einschneidend in die Rechtssphäre des Behinderten eingreift, oder zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Entscheidung durch eine rechtzeitige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht hätte beeinflusst werden können [...].

Bitte melden Sie sich an um Kommentare zu schreiben: